Haftungsgebiete
Die anwaltliche Tätigkeit erstreckt sich vornehmlich auf die Haftung von
Arbeitnehmern für eine Schadenverursachung mit oder ohne betrieblichen Zusammenhang (§ 280 BGB) Architekten für Mängel bei Planung oder Überwachung der Werkausführung (§§ 633 ff. BGB) Bauträgern für Planungs- und Ausführungsmängel (§§ 633 ff. BGB) Dienstleistern (§ 280 BGB) Eltern für das eigene Verhalten und dasjenige ihrer Kinder (§ 832 BGB) Energieversorgern für Einwirkungen durch Wasser, Gas, Elektrizität etc. (§ 2 HaftPflG, § 18 NAV) Fluggesellschaften wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck (Montrealer Abkommen) Grundstücksbesitzern und Grundstückseigentümern für Ablösung von Gebäudeteilen, Einsturz, Immissionen, Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten, Baumschäden (§§ 823, 836 BGB, 906 BGB) Handwerkern für Planungs- und Ausführungsmängel (§§ 633 ff. BGB) Ingenieuren für Mängel bei Planung und Überwachung der Werkausführung (§§ 633 ff. BGB) KFZ-Führern und KFZ-Haltern beim Betrieb oder Gebrauch von KFZ (§ 7 StVG) Kindern (§§ 823, 828 BGB) Kommunen bei Rückstau, Überschwemmung, Baumschäden (Art. 34 GG, § 839 BGB) Mietern (Wohnungs- und Gewerbemiete, § 538 BGB) Nachbarn für schädliche Einwirkungen von ihrem Grundstück (§ 906 BGB) Pächtern (§§ 581, 538 BGB) Produktherstellern und Produktlieferanten für Produkte mit einem Sicherheitsdefizit (§§ 1 ff ProdHaftG, § 823 BGB) Schornsteinfegern (§§ 280, 839 BGB) Spediteuren und Transportunternehmen (§ 425 HGB, ADSp) Straftätern wegen Einbruch, vorsätzlicher und fahrlässiger Brandstiftung, vorsätzlicher und fahrlässiger Sachbeschädigung (§§ 823, 830, 840 BGB) Vermietern wegen Mietmängeln und unzureichender Instandhaltung (Wohnungs- und Gewerbemiete, § 536 a BGB) Verpächtern wegen Mängeln der Pachtsache und unzureichender Instandhaltung (§§ 581, 536 a BGB) Wasserversorgern für Einwirkungen durch Trinkwasser (§ 2 HaftPflG) Werkunternehmern für Planungs- und Ausführungsmängel (§§ 633 ff. BGB) Wohnungseigentümern (§ 823 BGB, § 14 WEG)